Die andere Sicht

Künstle’s Sicht: Fluggast kostet jeder Millimeter Messer 25 Euro

 

– Ihm wurde auf dem Flughafen ein Messerchen beschlagnahmt 
– Die Klinge war 4mm zu lang, was jetzt 100 Euro Bußgeld kostet 
– Moral von der Geschicht‘ „wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!“

 

von Albrecht Künstle *)

 

Der Autor dieses Erfahrungsberichts flog Anfang Februar vier Wochen nach Thailand und wollte auch eine Woche tauchen. Weil das Tauchgepäck zu schwer war, packte er die Tauchlampe mit UW-Kamera und weitere Tauchutensilien ins Bordgepäck. Darunter ein kleines Tauchermesser, was ihm nicht einmal bewusst war. Doch dem Sicherheitscheck entging das nicht – er muss ja sonst nichts können. Ich wurde von der Polizei abgeführt und durch die Mangel genommen. Wie verstecken eigentlich hunderttausende Einreisende ihre Messer? Darf man solche nur einführen aber nicht ausführen? Durch das ganze Prozedere hätte ich fast den Flieger verpasst. Dazu verfasste ich diese 04.02.2023 – Erfolgreiche Terrorabwehr am Frankfurter Flughafen (Glosse), erinnern Sie sich?

Alle Erklärungsversuche vor Ort und gegenüber der Bundespolizei waren vergebens, nach einem halben Jahr trudelte ein doppelter Bußgeldbescheid ein: Einmal wegen „Mitführen/Ansichtragen“ des Messerchens auf einem Flugplatz, dessen Klinge von 6,4 cm genau 4 mm zu lang war – deutsche Gründlichkeit – in Bahnhöfen und Zügen ist die Klingenlänge egal. Zweitens wegen „Führen einer Anscheinswaffe … eines Messers § 42a Waffengesetz“, das nach Abschluss des Verfahrens vernichtet würde. Verbunden mit der Androhung …

„Bei einem Einspruch kann auch eine für Sie nachteilige Entscheidung getroffen werden“. Was bei mir Halbjuristen die Alarmglocken schrillen ließ, siehe unten. Meinen Einspruch gebe ich für die Leser verkürzt wieder um zu lernen, wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt:

„… hinsichtlich des geltend gemachten Straftatbestandes §§ 53 Abs.1 Ziff. 21 a, 42a WaffG. Ich durfte und darf gemäß Anlage 2 des Waffengesetzes zurecht im Besitz des kleinen „Springmessers“ mit höchstens 8,5 cm Klingenlänge sein. Ich besitze das Messerchen aus Edelstahl als Tauchermesser, weil dies einhändig bedienbar ist und mich nicht selbst gefährdet. Auch „führte“ ich das Messer nicht griffbereit bei mir. Es befand sich 1. in einem Etui mit Klettverschluss zusammen mit einem Korkenzieher und Flaschenöffner, ebenfalls aus Edelstahl. Das Etui war 2. in einem wasserdichten Tuppergefäß, in dem ich auf den Tauchschiffen meine kleine Digitalkamera verstaue. Das Tuppergefäß befand sich 3. im Originalkarton der Taucherlampe zusammen mit dieser. Und dieser Karton war 4. im ebenfalls verschlossenen Bordgepäck. Und das auch nur, weil das Gewicht der Tauchtasche durch die Taucherlampe überschritten worden wäre. Dieser vierfache Verschluss des Messers kann mir unmöglich als griffbereites Führen des Messers angelastet werden.

Hinsichtlich des Vorwurfs gemäß §§ 18 Abs.1 Ziff.9, 11 Abs.1 LuftSig befand ich mich im Irrtum, dass es auf die Schneidelänge des Messers ankomme, die 6 cm betragen darf. Aber Sie maßen wohl 6,4 cm „Klingenlänge“. Ein Bußgeld gegen diese „Straftat“ akzeptiere ich, auch wenn die Überschreitung nur 6,7% beträgt, was bei anderen Sachverhalten kaum ein Problem ist.

Ich bitte Sie aber dringend das Messerchen nicht zu vernichten, wie es angedroht wurde. Gegen diesen staatlichen Diebstahl würde ich wahrscheinlich vorgehen. Ich werde die Messerspitze um 4 mm abschleifen, damit es keinen Anstoß mehr erregt.

Auch wundere ich mich über den Hinweis, bei der Wahrnehmung meines Rechtes auf Einspruch könne für mich eine „nachteilige Entscheidung getroffen werden“. Denn das Androhen eines Nachteils könnte den Straftatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB erfüllen. Das wollen wir doch sicher nicht?

Ich bitte um die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit. Sollten Sie dem nicht nachkommen können, stellen Sie mir einen abgeschwächten Bußgeldbescheid zu und schicken Sie mir bitte das Messer zurück. Das Päckchen muss nicht unbedingt vierfach verschlossen sein, wie es mein Messer auf dem Transport war.“

Unterzeichnet Albrecht Künstle

Und siehe da, der Bußgeldbescheid wurde um den „Waffenbesitz“ abgespeckt und beruhte nur noch auf dem Transport des Messerchens im Bordgepäck. Auch auf die Vernichtung meines rechtmäßigen Besitzes wird verzichtet. Eventuell brächte ich auch diesen Bescheid zu Fall, aber die Leute in den Behörden sollen auch ihr Erfolgserlebnis haben. Ich ärgere sie anders. Die Geldbuße in Höhe von 100 Euro, die Gebühren von 25 Euro und die Zustellkosten von 3,50 Euro überweise ich getrennt, statt in einem Betrag. Vielleicht kommt das Geld zurück, weil es nicht getrennt verbucht werden kann? Jedenfalls lernen sie dann, dass es Leute „mit hartem Stuhlgang“ gibt die man besser nicht mit solchen Lappalien behelligt – und man sich besser den großen Fischen zuwendet.

 

Dieser Artikel wurde ohne „KI“ nur mit Künstle-Intelligenz erstellt

 

*) Informationen zum Autor siehe HIER

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